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   VG Hamburg, 26.09.2022 - 15 E 3549/22   

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VG Hamburg, 26.09.2022 - 15 E 3549/22 (https://dejure.org/2022,26746)
VG Hamburg, Entscheidung vom 26.09.2022 - 15 E 3549/22 (https://dejure.org/2022,26746)
VG Hamburg, Entscheidung vom 26. September 2022 - 15 E 3549/22 (https://dejure.org/2022,26746)
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Volltextveröffentlichung

  • VG Hamburg PDF

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Begrenzung der straßenrechtlichen Widmung eines Teils der Großen Brunnenstraße in Ottensen auf den Rad- und Fußgängerverkehr

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 18.09.2001 - 1 DB 26.01

    Haushaltsrechtliche Erwägung der Vermeidung rechtsgrundloser Leistungen als

    Auszug aus VG Hamburg, 26.09.2022 - 15 E 3549/22
    Die Pflicht zur Begründung soll der Behörde den von Verfassung wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert (grundlegend BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001, 1 DB 26/01, juris Rn. 6).

    Dieser gravierende formelle Fehler würde seinerseits zur Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.9.2001, 1 DB 26/01, juris Rn. 9).

  • VGH Hessen, 12.11.1992 - 2 TG 1527/92

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Verkehrszeichen (hier: Sperrung einer Straße für

    Auszug aus VG Hamburg, 26.09.2022 - 15 E 3549/22
    a) Der Widerspruch der Antragsteller gegen die Teileinziehung entfaltet nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung (vgl. hierzu: Herber, in: Kodal, Straßenrecht: Systematische Darstellung des Rechts der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Bundesrepublik Deutschland und in den deutschen Ländern, Oktober 2010, Kapitel 8 Rn. 28 sowie Kapitel 11 Rn. 63; bzgl. der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen eine Teileinziehung siehe auch VGH Hessen, Beschluss vom 12.11.1992, 2 TG 1527/92, juris Rn. 7).

    Die Straßenverkehrsbehörde kann daher nicht eine nach der Widmung zulässige Verkehrsart von der Benutzung der Straße ausschließen (VGH Hessen, Beschluss vom 12.11.1992, 2 TG 1527/92, juris Rn. 7).

  • BVerwG, 12.12.2001 - 8 C 17.01

    Berufungsbegründungsfrist; Fristverlängerung; Grundstücksverkehrsgenehmigung;

    Auszug aus VG Hamburg, 26.09.2022 - 15 E 3549/22
    Bei der Ermittlung des wirklichen Willens ist nach anerkannter Auslegungsregel zu Gunsten des Bürgers davon auszugehen, dass er denjenigen Rechtsbehelf einlegen will, der nach Lage der Sache seinen Belangen entspricht und eingelegt werden muss, um den erkennbar angestrebten Erfolg zu erreichen (zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 12.12.2001, 8 C 17/01, juris Rn. 40, mit umfangreichen weiteren Nachweisen).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.06.2018 - 5 S 548/18

    Beschwerdeentscheidung bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit der

    Auszug aus VG Hamburg, 26.09.2022 - 15 E 3549/22
    Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen an der bestehenden aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG a.a.O.; dem folgend zuletzt auch VG Hamburg, Beschluss vom 20.6.2018, 15 E 1483/18, juris Rn. 14 ff.; vgl. so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.7.2019, 3 M 123/19, juris Rn. 4 f., sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.6.2019, 5 S 548/18, juris Rn. 8 f.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.07.2019 - 3 M 123/19

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung aufgrund

    Auszug aus VG Hamburg, 26.09.2022 - 15 E 3549/22
    Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen an der bestehenden aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG a.a.O.; dem folgend zuletzt auch VG Hamburg, Beschluss vom 20.6.2018, 15 E 1483/18, juris Rn. 14 ff.; vgl. so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.7.2019, 3 M 123/19, juris Rn. 4 f., sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.6.2019, 5 S 548/18, juris Rn. 8 f.).
  • VG Hamburg, 20.06.2018 - 15 E 1483/18

    PKW Betriebsuntersagung; Dieselskandal; Vollziehungsinteresse; Begründung des

    Auszug aus VG Hamburg, 26.09.2022 - 15 E 3549/22
    Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen an der bestehenden aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG a.a.O.; dem folgend zuletzt auch VG Hamburg, Beschluss vom 20.6.2018, 15 E 1483/18, juris Rn. 14 ff.; vgl. so auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.7.2019, 3 M 123/19, juris Rn. 4 f., sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.6.2019, 5 S 548/18, juris Rn. 8 f.).
  • VG München, 29.12.2016 - M 21 S 16.35313

    Faktischer Vollzug: Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erfolgreich

    Auszug aus VG Hamburg, 26.09.2022 - 15 E 3549/22
    In derartigen Konstellationen ist der gebotene Rechtsschutz in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO durch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zu gewähren (vgl. VG München, Beschluss vom 29.12.2016, M 21 S 16.35313, juris Rn. 11 m.w.N.; VG Hamburg, Beschluss vom 7.12.2017, 9 AE 8064/17, n.v.).
  • FG Hamburg, 18.06.1998 - V 171/94

    Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen des zusammenveranlagten Ehegatten

    Auszug aus VG Hamburg, 26.09.2022 - 15 E 3549/22
    Ein Verwaltungsakt muss jedoch den Regelungswillen der Behörde seinen Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder in Teilen anzuordnen, jedenfalls im Wege der Auslegung unzweideutig zum Ausdruck bringen; eine inhaltliche Missverständlichkeit geht grundsätzlich zu Lasten der verfügenden Behörde (OVG Hamburg, Beschluss vom 13.9.1994, Bs V 171/94, juris Rn. 2 m.w.N.).
  • VG Hamburg, 21.12.2022 - 15 E 4495/22

    Im Ergebnis erfolgloser Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen

    beschlossen: Auf den Antrag der Antragsgegnerin wird der Beschluss vom 26. September 2022 (15 E 3549/22) aufgehoben.

    Die Antragsgegnerin begehrt im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO die Abänderung des Beschlusses der Kammer vom 26. September 2022 (15 E 3549/22), mit dem festgestellt wurde, dass der Widerspruch der Antragsteller gegen eine straßenrechtliche Entwidmung eines Teils der Großen Brunnenstraße zwischen Eulenstraße und Ottenser Hauptstraße im Stadtteil Ottensen aufschiebende Wirkung hat.

    Hinsichtlich der Einzelheiten des vorherigen Geschehens wird auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 26. September 2022 (15 E 3549/22) Bezug genommen.

    Zur Begründung macht sie geltend: Durch die Anordnung und ordnungsgemäße Begründung der sofortigen Vollziehung der Teilentwidmung habe sich die Sach- und Rechtslage maßgeblich geändert und eine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 26. September 2022 (15 E 3549/22) sei geboten.

    den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 26. September 2022 (15 E 3549/22) aufzuheben und den Antrag vom 30. August 2022 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

    Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist die Prüfung, ob die veränderten oder ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände eine Abänderung der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO, hier der Entscheidung der Kammer vom 26. September 2022 (15 E 3549/22), rechtfertigen.

    Die Antragsteller sind mit den in ihrem Widerspruch sowie der Antragsbegründung des Verfahrens 15 E 3549/22 vorgebrachten Gründen gegen die Teileinziehung präkludiert.

    Unabhängig von der Präklusion überwiegen die von den Antragstellern im vorangegangenen Eilverfahren 15 E 3549/22 sowie in ihrem Widerspruch gegen die Teileinziehung geltend gemachten Gründe auch nicht die gegenläufigen gewichtigen Gründe des öffentlichen Wohls.

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